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Fahrerlaubnisentziehung – Nichtbeibringung MPU-Gutachten nach Fahrten unter Alkoholeinfluss

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Gericht bestätigt Entziehung der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt und Rotlichtverstoß.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage eines Mannes abgewiesen, der sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M und S gewehrt hatte. Hintergrund waren eine Trunkenheitsfahrt im Jahr 2010 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ sowie ein Rotlichtverstoß im Jahr 2016 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l. Die Behörden forderten daraufhin mehrfach ein medizinisch-psychologisches Gutachten an, das der Mann jedoch nicht beibrachte. Das Gericht urteilte nun, dass die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig war und der Mann aufgrund seiner Zuwiderhandlungen nicht mehr als fahreignungsgemäß angesehen werden kann. Auch lange zurückliegende Taten können laut Gesetzgeber berücksichtigt werden, solange sie nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen noch im Rechtsverkehr vorgehalten werden können. Der Kläger legte daraufhin Anfechtungsklage ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Er hat nun die Möglichkeit, Berufung einzulegen.

Das Gericht hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, da keine ausreichenden Gründe vorgelegt wurden. Der Kläger hatte behauptet, dass seine Verkehrsverstöße nicht verwertbar seien, aber das Gericht stellte fest, dass dies nicht zutrifft. Das Gericht erklärte, dass die Tilgungsfrist für die Verstöße abgelaufen war und dass sie im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung noch verwertbar waren. Das Gericht wies darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bewertet werden muss. Der Kläger hatte auch argumentiert, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unverhältnismäßig sei, aber das Gericht stimmte dem nicht zu. Es erklärte, dass die Beibringung eines Gutachtens zwingend vorgeschrieben ist, solange eine Tat im Fahreignungsregister noch nicht getilgt ist. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Annahme des Klägers, er habe nur eine Trunkenheitsfahrt begangen, nicht zutrifft. Der Antrag auf Divergenz wurde ebenfalls abgelehnt, da keine Unterschiede in den abstrakten Rechtssätzen festgestellt wurden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 22.1463 – Beschluss vom 20.09.2022

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.


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