Arbeitsgericht nicht zuständig für Entschädigungszahlungen bei Quarantäneanordnung.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IFSG nicht eröffnet ist. Eine Arbeitnehmerin hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt, nachdem sie während einer behördlich angeordneten Quarantänezeit aufgrund einer COVID-19-Infektion kein Arbeitsentgelt erhalten hatte. Das Gericht erklärte jedoch, dass aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des § 68 Abs. 1 IFSG allein der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bestehe nicht. Die Klägerin hatte argumentiert, dass ihr Zahlungsanspruch allein gegen ihren Arbeitgeber gerichtet sei und daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein müsse. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Eine sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss wurde vom Landesarbeitsgericht abgelehnt.
Die Zuständigkeit eines Gerichts hängt von der Art des Streitgegenstands ab. Der Streitgegenstand besteht aus dem Klageantrag und dem Lebenssachverhalt, aus dem sich die Ansprüche der Klägerin ableiten lassen. Wenn der Klageanspruch auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt wird, ist das angerufene Gericht zuständig, wenn nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist der geltend gemachte Anspruch auf eine Entschädigung während der Quarantänezeit nach dem Infektionsschutzgesetz die einzige relevante Anspruchsgrundlage. Daher ist das angerufene Gericht für den Streitfall zuständig. In diesem Fall ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, da § 68 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine spezielle Regelung für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche enthält. Der Klagegegner in diesem Fall ist das Land NRW, das gemäß § 66 Absatz 1 IFSG zahlungsverpflichtet ist. Obwohl die Klägerin das falsche Gericht angerufen hat, ändert dies nicht den Streitgegenstand ihrer Klage.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 Ta 278/22 – Beschluss vom 10.10.2022
I.Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23.06.2022 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.06.2022 – Az.: 5 Ca 308/22 – wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
III.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 111,11 EUR festgesetzt.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahl[…]