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Verzicht auf Wohnungs – oder Teileigentumsanteil ist unzulässig

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OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 52/22 – Beschluss vom 07.10.2022

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer begehrt seine Eintragung als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes. Hierbei handelt es sich um einen …/1.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück eingetragen im Teileigentumsgrundbuch von … Blatt .., verbunden mit dem Sondereigentum an der mit Nr. … bezeichneten Garage.

Der ursprünglich eingetragene Eigentümer des Grundbesitzes hat den Verzicht auf das Eigentum erklärt. Dieser Verzicht ist am … 1979 in das Grundbuch eingetragen worden.

Mit notariell beurkundetem Kauf und Abtretung eines Aneignungsrechts des Notars … (UR-Nr. …) vom 25. November 2020 verkaufte das Land Rheinland-Pfalz sein Aneignungsrecht an dem Grundbesitz zum Preis von 1 € an den Antragsteller und trat ihm dieses Aneignungsrecht ab. Der Antragsteller nahm dieses Recht an und die Beteiligten waren sich darüber einig, dass das Aneignungsrecht auf den Käufer übergehen sollte. In dieser Urkunde erklärte der Antragsteller gegenüber dem Grundbuchamt, dass er das Aneignungsrecht ausübe und bewilligte und beantragte seine Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch.

Auf den Eintragungsantrag des Notars wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamts darauf hin, dass der Verzicht auf einen Sondereigentumsanteil nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 – V ZB 18/07) unwirksam sei. Zudem sei die Garage, für die das Sondereigentum bestehe, nicht errichtet worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat sie den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Da die Garage nicht errichtet worden sei, sei daran kein Sondereigentum entstanden, sondern es handele sich um isolierte Miteigentumsanteile, die der WEG-Gemeinschaft zustünden. Überdies mangele es an der Verwalterzustimmung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung führt er aus, es gelte das Rückwirkungsverbot. Zum Zeitpunkt der Eintragung des Verzichts auf das Eigentum im Jahr 1979 sei dies noch wirksam gewesen, da die entgegenstehende […]


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