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Nichtausschlagung einer Vorerbschaft durch einen Betreuer

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OLG Hamm – Az.: 6 U 157/21 – Beschluss vom 29.09.2022

Nach durchgeführter Beratung hält der Senat die Berufung der Klägerin übereinstimmend für unbegründet.
Gründe
Nach durchgeführter Beratung hält der Senat die Berufung der Klägerin übereinstimmend für unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung der ersten Instanz sowie des Landgerichts Essen und des 10. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts in dem vorangegangenen Rechtsstreit 16 O 71/16 bzw. 10 U 72/16 zu der Frage des Vorliegens eines Vermögensschadens. So ist auch der Senat der Ansicht, dass durch eine etwaige unterlassene Mitteilung gegenüber dem Betreuungsgericht und / oder die Entscheidung des Beklagten, die Vorerbschaft der Frau A (im Folgenden: Betreute) nicht auszuschlagen, kein Vermögensschaden entstanden ist.

Wie die vorgenannten Gerichte bereits zutreffend ausgeführt haben, stand sich die Betreute durch die Annahme der Vorerbschaft vermögensmäßig besser als wenn sie die Vorerbschaft ausgeschlagen und damit den (kleinen) Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasswertes neben dem hier verfolgten Zugewinnausgleichanspruch erhalten hätte.

Soweit die Klägerin erneut darauf verweist, dass der Betreuten als Vorerbin lediglich ein Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen zugestanden habe, ist dem nicht zuzustimmen. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls ist der Vorerbe wahrer Erbe des Erblassers, d.h. Inhaber der zum Nachlass gehörenden Rechte. Er ist lediglich im Interesse des Nacherben in der Verfügungsmöglichkeit über Nachlassgegenstände nach den §§ 2113 – 2115 BGB beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – XII ZB 560/18 -; juris Rn. 16; MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl. 2022, BGB § 2100 Rn. 31).

Die Klägerin hat keinen Erfolg mit ihren Erwägungen zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorteilsausgleichung. Die Regeln der Vorteilsausgleichung gelten dann, wenn das schädigende Ereignis das Vermögen des Betroffenen durch Einwirkung auf einen bestimmten Gegenstand, durch Abfluss von Geldmitteln oder durch Belastung mit einer Verbindlichkeit geschmälert hat und es darum geht, ob dieser Beeinträchtigung ein anderweitiger, auf das Schadensereignis zurückzuführender Vermögensvorteil gegenübersteht (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1997 – IX ZR 286/96 -, juris Rn. 8). Sind aber diese Vorteile – wie hier – unmittelbare Folge des haftungsbegründenden Ereignisses, handelt es sich also um Vorteile, die zwangsläufig – sozusagen spiegelbildlich – mit den negativen Folgen der Pflichtverletzung zusammenhängen, sind sie Teil des Gesamtve[…]


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