Mietvertrag wegen unerlaubter Untervermietung nicht gekündigt
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Vermieter einer Wohnung keine ausreichenden Gründe für die Kündigung des Mietvertrags hat, wenn ein Mieter die Wohnung über viele Jahre hinweg an einen Dritten untervermietet. In dem Fall ging es um eine Wohnung, die seit 1994 an eine Mieterin vermietet war, die jedoch selbst nicht mehr darin lebte, sondern stattdessen einen Untermietvertrag mit einer anderen Person schloss. Der Vermieter, der seit 2001 Eigentümer der Wohnung ist, hatte 2019 das Mietverhältnis gekündigt, weil die vollständige Untervermietung an den Beklagten seiner Meinung nach gegen den Mietvertrag verstieß. Das Landgericht Berlin urteilte jedoch, dass die Pflichtverletzung der Mieterin nicht ausreichend schwerwiegend sei, um eine Kündigung zu rechtfertigen, und wies die Klage des Vermieters ab.
LG Berlin – Az.: 67 S 111/22 – Urteil vom 11.10.2022
Der Kläger wird seiner Berufung für verlustig erklärt, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 3) richtet.
Die übrige Berufung gegen das am 6.4.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 12 C 5122/19 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der im Berufungsantrag näher zeichneten Wohnung.
Die Beklagte zu 1) mietete die streitgegenständliche Wohnung mit Mietvertrag vom 25.10.1990 von der Y an. In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter § 20: „Der Mieter hat für die Dauer des Mietverhältnisses das Recht auf Untervermietung.“
Im Juni 1994 schloss die Beklagte zu 1) einen Untermietvertrag mit der Beklagten zu 2), die sodann in die streitgegenständliche Wohnung einzog. Die Beklagte zu 1) wohnt seit mehr als 20 Jahren nicht mehr in der Wohnung.
Der Kläger, der seit dem 12.07.2001 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, erhob im Jahr 2001 Klage auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gegen die Beklagten zu 1) und 2) vor dem Amtsgericht. Das Amtsgericht wies die Klag[…]