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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksaufteilung in Wohnungs- und Teileigentumsrechte – beizufügender Aufteilungsplan

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KG Berlin – Az.: 1 W 312 – 342/22 – Beschluss vom 05.10.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.

Am 12. Februar 1997 bewilligten die damaligen Eigentümer zur UR-Nr. D …/… des Notars D in Berlin unter Verweisung auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. …/… des Bezirksamts Prenzlauer Berg von Berlin vom 6. August 1997, die wiederum auf … Blatt beigefügte Aufteilungspläne Bezug nahm, die Aufteilung des im Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt … verzeichneten Grundstücks in 30 Wohnungseigentumseinheiten, darunter eine im Dachgeschoss des Gartenhauses belegene Wohnung Nr. … und eine im Dachgeschoss des Seitenflügels belegene Wohnung Nr. …. Zur UR-Nr. D …/… berichtigten die Eigentümer am 24. April 1997 die Aufteilung teilweise. Mit Schriftsatz vom 26. August 1997 beantragte der Urkundsnotar den Vollzug der Teilung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 1997 – soweit hier noch von Interesse – den Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung hinsichtlich der Wohnung Nr. … Die äußeren Abgrenzungen dieses Sondereigentums seien nicht zweifelsfrei ersichtlich und der Plan entspreche nicht den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Nr. 1 letzter Halbsatz WEG. In der Folgezeit änderten die damaligen Eigentümer die Teilungserklärung zu den UR-Nr. D …/…, D …/… und D …/…. Am 3. April 1998 wurden die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher Blätter … bis … unter Schließung des Grundstücksgrundbuchs angelegt. Das Sondereigentum an der Wohnung Nr. … wurde auf Blatt … eingetragen, ohne dass die Beanstandungen aus der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 1997 insoweit behoben worden waren. Auf Blatt … wurde das Sondereigentum Nr. … als Teileigentum gebucht.

Die Beteiligten erwarben mit Vertrag vom 27. September 1996 – UR-Nr. D …/… des Notars D in Berlin – die Sondereigentumsrechte Nr. … und … und wurden am 6. August 1998 zu je 1/2 an Stelle der teilenden Eigentümer in Abt. I lfd. Nr. 2 der beiden Grundbücher eingetragen.

Zur UR-Nr. …/… der Notarin R in Berlin beantragten die Beteiligten die Vereinigung der beiden Sondereigentumseinheiten. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 24. September 2019 zurück. Es vertrat dabei die Auffassung, zur Wohnung Nr. … gehöre nur ein im Dachgeschoss belegener Flur.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 baten die Beteiligten unter Bezugnahme auf die beigefügte Kopie einer „Ergänzungsbescheinigung Nr. …/… zur[…]


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