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Fristlose Geschäftsführerdienstvertragskündigung – Rechtsweg Arbeitsgerichtsbarkeit

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Arbeitsgericht verneint Zuständigkeit bei Kündigung eines Geschäftsführers
Der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH hat sich gegen seine fristlose Kündigung durch das Unternehmen gewehrt und einen Beschäftigungsanspruch geltend gemacht. Dabei ist er der Ansicht, dass er als Arbeitnehmer anzusehen sei und somit das Arbeitsgericht zuständig sei. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat jedoch den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig erklärt und den Fall an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Die Begründung dafür ist, dass die Klageanträge keine klare Einordnung als Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis ermöglichen und somit kein „sic-non-Fall“ vorliegt. Der Kläger hat daraufhin sofortige Beschwerde eingelegt, jedoch hat das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit erneut verneint. Eine spezialgesetzliche Zuweisung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit in die Fachzuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht nicht. Der Fall bleibt somit beim Landgericht Düsseldorf.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer Klage hängt unter anderem davon ab, ob der Kläger als Arbeitnehmer oder als Vertretungsorgan tätig war. Wenn der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH während seiner Bestellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft nicht als Arbeitnehmer gilt, kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet werden. Auch wenn die Bestellung materiell-rechtlich einem Arbeitsverhältnis statt einem freien Dienstverhältnis zugrunde liegt, kann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet werden. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer beendet jedoch die Fiktionswirkung aus § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG. Trotzdem bedeutet dies nicht automatisch, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind, wenn die klagende Partei nur behauptet, dass sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Nach der Antragstellung des Klägers muss festgestellt werden, ob der Kläger materiell-rechtlich in einem Arbeitsverhältnis oder einem freien Dienstverhältnis tätig war. In diesem Fall hat die Beschwerdekammer die Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien als freies Dienstverhältnis festgestellt. Ein Geschäftsführer einer GmbH wird in der Regel auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags und nicht eines Arbeitsvertrags tätig. Es sei denn, es gibt eine Weisungsbefugnis der Gesellschaft auch bezüglich der Umstände, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat. Der Kläger hat in beiden Instanzen die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht schlüssi[…]


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