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Anspruch auf Gewährung tarifvertragliche Altersfreizeit

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Arbeitsgericht Duisburg entscheidet zugunsten des Klägers in Altersfreizeitstreit
Ein Arbeitnehmer hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt, um 10 Tage Altersfreizeit aus dem Jahr 2021 zu erhalten. Die Parteien waren sich uneins, ob der Arbeitnehmer den Anspruch vollständig oder nur anteilig geltend machen könne. Der Tarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie NRW regelt, dass Arbeitnehmer ab 58 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit jährlich 10 bezahlte Freizeittage erhalten. Der Anspruch war im Jahr 1989 erstmals festgelegt worden und soll ältere Arbeitnehmer entlasten und Betriebstreue belohnen. Das Arbeitsgericht Duisburg entschied, dass der Kläger den vollen Anspruch auf 10 Tage Altersfreizeit für das Jahr 2021 geltend machen könne, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Jahres erfüllt wurden. Eine anteilige Berechnung sei nicht vorgesehen und daher nicht durchsetzbar. Die Klage sei auch zulässig, da §18 des Tarifvertrages sich nur an die Tarifvertragsparteien richte. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

ArbG Duisburg – Az.: 2 Ca 582/22 – Urteil vom 11.10.2022

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger noch 10 Tage Altersfreizeit aus dem Jahr 2021 zustehen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 5.000,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Gewährung von tarifvertraglicher Altersfreizeit.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1997 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger vollendete am 00.00.0000 sein 58. Lebensjahr.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie NRW Anwendung (Bl. 24 ff. d. A.; nachfolgend: MTV). Der MTV enthält auszugsweise folgende Regelungen:

(…)

§ 3
Arbeitszeit
(…)

c) Arbeitnehmer mit vollendetem 58. Lebensjahr und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit erhalten ab 1. Januar 1989 jährlich bezahlte Freizeit von 10 Arbeitstagen, die nicht im Zusammenhang mit dem Urlaub gemäß § 10 genommen werden kann.

Für die Entgeltberechnung gelten die Grundsätze wie bei der Urlaubsentgeltberechnung.

(…)

§ 10
URLAUB
a) Urlaubsanspruch

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung des Entgeltes. Der Urlaub soll nicht in Geld abgegolten werden.

2. Der Urlaubsanspruch entsteht mit dem Tage der Arbeitsaufnahme. Urlaub kann jedoch erstmals nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Tätigkeit im Betrieb (Wartezeit) geltend gemacht werde[…]


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