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Wöchentliche Arbeitszeit bei Abrufarbeitsverhältnis – Vergütung

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Arbeitszeitstreit bei Druckerei: Klägerin fordert Vergütung wegen Annahmeverzuges.
Seit 2006 arbeitet die Klägerin als „Abrufkraft Helferin Einlage“ bei einer Druckerei. Nun streiten die Parteien über ihre Arbeitszeit und Vergütung. Die Klägerin verlangt, dass die Beklagte sie mit monatlich 123,6 Stunden beschäftigt, da dies ihrem durchschnittlichen Arbeitspensum der letzten drei Jahre vor 2020 entspricht. Die Beklagte weist dies zurück und beruft sich auf den Arbeitsvertrag, der eine Beschäftigung auf Abruf vorsieht.

Die Parteien sind sich auch uneins darüber, wie die geleistete Arbeitszeit zu berechnen ist, ob beispielsweise samstags gearbeitete Stunden einbezogen werden müssen. Die Beklagte rief die Klägerin im Zeitraum von Januar 2017 bis Dezember 2019 nach Bedarf ab, danach nahm der zeitliche Umfang des Abrufs ab. Die Klägerin fordert nun Differenzansprüche für bestimmte Monate und macht geltend, dass die Beklagte in Annahmeverzug geraten sei. Die Beklagte lehnt die Forderungen ab. Die Klägerin beruft sich auf die betriebliche Übung und die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie.

Eine Klägerin fordert von einer Beklagten eine Vergütung für geleistete Arbeitsstunden. Die Beklagte weist die Klage zurück und argumentiert, dass die Klägerin nur für 10 Stunden pro Woche arbeiten müsse. Eine Vereinbarung über die Arbeitszeit bestehe nicht, daher greife § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG, wonach die Klägerin nur 20 Stunden pro Woche arbeiten könne. Das Arbeitsgericht gibt der Beklagten Recht und weist die Klage ab. Die Klägerin legt Berufung ein und fordert weiterhin eine Vergütung für geleistete Arbeitsstunden. Sie argumentiert, dass eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig sei und beruft sich auf die durchschnittliche Arbeitszeit, die sie in der Vergangenheit geleistet hat. Die Beklagte verteidigt ihre Position und weist die Berufung zurück. Sie argumentiert, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich sei und dass die Klägerin nur für 20 Stunden pro Woche arbeiten könne. Die Parteien haben unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der geschuldeten Arbeitsstunden und die Berechnung der Vergütung. […]

Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 4 Sa 218/22 – Urteil vom 12.10.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 18.01.2022 (2 Ca 98/21) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und[…]


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