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WEG – § 45 WEG n.F. ist materiell-rechtliche Ausschlussfrist

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Klagefrist verpasst: Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung erfolglos.
Klägerin und Beklagte streiten vor Gericht um die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung. Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Wohnungen im Objekt und behauptet, dass die Heizkosten in der Abrechnung nicht ordnungsgemäß erfasst worden seien. Die Beklagte hält dagegen, dass die Verbräuche aufgrund manipulierter oder demontierter Erfassungsgeräte nicht ermittelt werden konnten und daher eine Schätzung notwendig war. Der Beschluss über die Nachzahlungen bzw. Guthaben wurde von einer Mehrheit der Eigentümer angenommen. Die Klägerin hat zwar die Klagefrist eingehalten, jedoch nicht die Klagebegründungsfrist, weswegen ihre Klage abgewiesen wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Einwendungen der Klägerin materiell-rechtlich präkludiert seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde der Klägerin nicht gewährt, da sie die Fristversäumnis nicht unverschuldet zu verantworten hatte. Das Gericht setzte den Streitwert auf 32.201,33 Euro fest. In einem Nachtrag teilte die Klägerin mit, dass das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei.

AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 30/21 – Urteil vom 17.06.2022

1. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Klagebegründungsfrist wird abgelehnt.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses einer Eigentümerversammlung.

Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten und Eigentümerin von zwei Wohnungen im Objekt, von der sie eine selbst bewohnt und die andere von ihrer Schwester bewohnt wird. Die Frage der ordnungsgemäßen Erfassung der Heizungsverbräuche in den Wohnungen der Beklagten war bereits Gegenstand zivilgerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien (vgl. Beschluss v. 09.07.2021 – 980b C 36/20 WEG, ZMR 2021, 848; Urteil v. 24.09.2021 – 980b C 37/20 WEG) und eines gegen die Klägerin geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft H..

Auf der Eigentümerversammlung vom 20.09.2021 wurde[…]


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