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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vollkaskoversicherung – Nachweis eines alkoholursächlichen schweren Fahrfehlers

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Alkoholisierter Unfall auf nasser Fahrbahn: KFZ-Vollkaskoversicherung muss zahlen.
Eine Autofahrerin forderte von ihrem Versicherer eine Leistung aus einer KFZ-Vollkaskoversicherung, da sie aufgrund von Regen und einem abrupt bremsenden Fahrzeug die Kontrolle über ihr Auto verlor und gegen einen Baum prallte. Zum Unfallzeitpunkt hatte die Fahrerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,85 Promille. Der Versicherer lehnte die Regulierung ab, da die Fahrerin alkoholisiert und somit grob fahrlässig gehandelt hätte. In erster Instanz wurde die Klage bis auf einen Teil der Abschleppkosten nahezu vollständig zugunsten der Klägerin entschieden. Der Versicherer ging in Berufung, da er der Meinung war, dass die Fahrerin aufgrund ihrer Alkoholisierung einen Fahrfehler begangen hätte. Der Berufung wurde jedoch nicht stattgegeben, da die Ursächlichkeit der Alkoholbeeinflussung für den Unfall nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht sah keine absolute Fahruntüchtigkeit und keine Ausfallerscheinungen bei der Fahrerin. Der Versicherer muss somit für den Schaden aufkommen.[…]

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 22/22 – Urteil vom 12.10.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 11/20 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 12.147,09 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Leistungen aus einer KFZ-Vollkaskoversicherung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, welches bei dem Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer xxx kaskoversichert ist. Vereinbart ist eine Selbstbeteiligung von 300 € in der Vollkaskoversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) des Beklagten zu Grunde.

Ziff. A.2.2.2.2 AKB für die Vollkaskoversicherung lautet:

„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

[…]“

Ziff. A.2.5.1.1 AKB lautet:

„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. […]“.

Ziff. A.2.5.3.2 lautet:[…]


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