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Gutgläubiger Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen – Beweislast

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Bundesgerichtshof zum gutgläubigen Erwerb von Fahrzeugen
Beim gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handelt es sich um den Erwerb eines Fahrzeugs, der aufgrund des guten Glaubens des Käufers an die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers erfolgt. Käufer, die einen Gebrauchtwagen von jemandem erwerben, der nicht der eigentliche Eigentümer ist, können dennoch Eigentum erwerben, vorausgesetzt, sie sind gutgläubig. Doch wie kann bewiesen werden, dass der Käufer tatsächlich gutgläubig war, wenn möglicherweise ein gefälschter Fahrzeugbrief vorliegt? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden.

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Treu und Glauben beim Autokauf
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Käufer eines Fahrzeugs, der das Fahrzeug von einer Person erwirbt, die nicht der rechtmäßige Eigentümer des Fahrzeugs ist, nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn er den Erwerb als gutgläubig darlegen kann. (Symbolfoto: Zoriana Zaitseva /Shutterstock.com)

Jedes Kaufgeschäft, welches zwischen einem Käufer und einem Verkäufer realisiert wird, unterliegt letztlich dem Grundsatz von Treu und Glauben. Der Käufer ist im Glauben, dass es sich bei dem Verkäufer um den rechtmäßigen Eigentümer des Verkaufsgegenstandes handelt, während hingegen der Verkäufer in dem Glauben ist, dass der Käufer den Verkaufsgegenstand mit seinem realen Geld erwirbt. Nicht selten jedoch gibt es Fallkonstellationen, in denen ein Kaufgeschäft gutgläubig durchgeführt wird. Der Käufer erwirbt einen Kaufgegenstand von einem Verkäufer, der bedauerlicherweise eben nicht der rechtmäßige Eigentümer des Verkaufsgegenstandes ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nunmehr mit der Frage beschäftigen müssen, welche Vertragspartei nunmehr diesbezüglich in der Beweislast steht und unter welchen Rahmenumständen ein Käufer bei einer derartigen Fallkonstellation zum rechtmäßigen Eigentümer des Verkaufsgegenstandes werden kann.

Der für die Entscheidung des BGH zugrundeliegende Fall handelte von einem Kaufgeschäft, bei dem ein Käufer einen Gebrauchtwagen gutgläubig von einem Verkäufer erwarb. Der Verkäufer war nicht der rechtmäßige Eigentümer des Gebrauchtwagens, da die Eigentumsverhältnisse mittels eines gefälschten Fahrzeugbriefs nachgewiesen wurden.
BGH[…]


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