OLG Bamberg – Az.: 4 W 16/14 – Urteil vom 22.5.2015
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom
18.10.2013, Az. VI 1020/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 217.121,06 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der verwitwete kinderlose Erblasser ist am xx.xx.2010 im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine
Ehefrau F. A. (künftig nur: Ehefrau) ist am xx.xx.2007 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1) und
Beschwerdeführerin ist Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der
Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des
Beteiligten zu 3).
Der Erblasser befand sich ab 07.04.2007 im Pflegezentrum S.. Bereits mit Beschluss des
Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Würzburg vom 14.03.2007 (Az: XVII 101/07) war die
Beschwerdeführerin als Ersatzbetreuerin für den Erblasser eingesetzt worden. Als Hauptbetreuerin
wurde mit gleichem Beschluss ihre Adoptivmutter bestimmt. Mit Beschluss des Betreuungsgerichts
vom 31.03.2010 wurden die beiden Betreuerinnen entlassen und es wurde ein Berufsbetreuer
bestellt.
Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 04.04.1989 haben sich die Eheleute A.
gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt (Bl. 7 der Beiakte VI 6247/07). In einem weiteren
handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 01.06.2005 bestimmten die Ehegatten als
Schlusserben nach ihrem Ableben die Beteiligten zu 2) und 3) (Bl. 7 d.A.).
Daneben existieren zwei handschriftliche Testamente des Erblassers vom 27.05.2007 und vom
28.06.2007 (Bl. 4 und 5 d.A.), in welchen der Erblasser jeweils die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin
einsetzt.
Mit Schriftsatz vom 27.02.2009 im Nachlassverfahren der Ehefrau (Bl. 38 – 40 d. Beiakte) hat der
anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin namens und im Auftrag des Erblassers die
Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten vom 01.06.2005 erklärt. Er hat hierzu eine
von der Beschwerdeführerin als Ersatzbetreuerin unterzeichnete Vollmacht vom 05.05.2008
vorgelegt (Bl. 41 der Beiakte).
Mit Schriftsatz vom 29.06.2010 im gegenständlichen Nachlassverfahren ist nochmals für die
Beschwerdeführerin die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen vom 01.06.2005 erklärt worden.
Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Erbscheins, der sie auf d[…]