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OLG Bamberg – Az.: 4 W 16/14 – Urteil vom 22.5.2015

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom

18.10.2013, Az. VI 1020/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 217.121,06 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der verwitwete kinderlose Erblasser ist am xx.xx.2010 im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine

Ehefrau F. A. (künftig nur: Ehefrau) ist am xx.xx.2007 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1) und

Beschwerdeführerin ist Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der

Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des

Beteiligten zu 3).

Der Erblasser befand sich ab 07.04.2007 im Pflegezentrum S.. Bereits mit Beschluss des

Amtsgerichts – Betreuungsgericht – Würzburg vom 14.03.2007 (Az: XVII 101/07) war die

Beschwerdeführerin als Ersatzbetreuerin für den Erblasser eingesetzt worden. Als Hauptbetreuerin

wurde mit gleichem Beschluss ihre Adoptivmutter bestimmt. Mit Beschluss des Betreuungsgerichts

vom 31.03.2010 wurden die beiden Betreuerinnen entlassen und es wurde ein Berufsbetreuer

bestellt.

Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 04.04.1989 haben sich die Eheleute A.

gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt (Bl. 7 der Beiakte VI 6247/07). In einem weiteren

handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 01.06.2005 bestimmten die Ehegatten als

Schlusserben nach ihrem Ableben die Beteiligten zu 2) und 3) (Bl. 7 d.A.).

Daneben existieren zwei handschriftliche Testamente des Erblassers vom 27.05.2007 und vom

28.06.2007 (Bl. 4 und 5 d.A.), in welchen der Erblasser jeweils die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin

einsetzt.

Mit Schriftsatz vom 27.02.2009 im Nachlassverfahren der Ehefrau (Bl. 38 – 40 d. Beiakte) hat der

anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin namens und im Auftrag des Erblassers die

Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten vom 01.06.2005 erklärt. Er hat hierzu eine

von der Beschwerdeführerin als Ersatzbetreuerin unterzeichnete Vollmacht vom 05.05.2008

vorgelegt (Bl. 41 der Beiakte).

Mit Schriftsatz vom 29.06.2010 im gegenständlichen Nachlassverfahren ist nochmals für die

Beschwerdeführerin die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen vom 01.06.2005 erklärt worden.

Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Erbscheins, der sie auf d[…]


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