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Abtretung – Vorlage eines selbsterstellten Auszugs aus einem notariell beglaubigten Dokument

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OLG Frankfurt – Az.: 24 U 18/22 – Urteil vom 18.10.2022

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf EUR 43.124,12 festgesetzt.
Zusammenfassung
Die Beklagte soll eine Darlehensforderung begleichen, die ursprünglich von der Bank1 AG an den Kläger abgetreten wurde. Der Kläger behauptet, dass die Forderung bis zur Zahlung des Insolvenzverwalters im Jahr 2017 bei EUR 44.629,00 lag und danach auf EUR 43.124,12 sank. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei. Der Kläger legte daraufhin form- und fristgerecht Berufung ein und argumentiert, dass die Verjährungshemmung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Anwendung finden sollte. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte gemäß des Klageantrags zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Darlehensvertrag wurde 2014 zwischen der Beklagten, Herrn A und der Bank1 AG geschlossen. Die Beklagte beglich den Vertrag anfänglich, jedoch nicht in voller Höhe. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn A wurde 2015 eröffnet.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat beim Abschluss des Darlehensvertrags keinen Betrug begangen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages. Darüber hinaus ist der Zahlungsanspruch nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Forderung von der Bank an sie abgetreten wurde. Außerdem ist die Höhe der Forderung unklar, da der Kläger widersprüchliche Zahlen angegeben hat. Schließlich kann der Kläger auch keine vorprozessualen Anwaltskosten geltend machen. Die Beklagte befand sich nicht in […]


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