Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass Ansprüche des Vermieters wegen fehlerhaft verlegter Badezimmerfliesen auch nach Ablauf einer 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB geltend gemacht werden können, solange die spezielle Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Auszug der Mieter gemäß § 548 BGB noch nicht abgelaufen ist. Somit hat der BGH zugunsten des Vermieters entschieden.
Der Bundesgerichtshof und die Aushebelung der 30-Jahres-Verjährungsfrist
Ein Vermieter kann, wenn ganz bestimmte Rahmenbedingungen vorherrschen, durchaus Ansprüche gegenüber dem Mieter haben. Nahezu alle Ansprüche sind dabei an eine bestimmte Verjährungsfrist gekoppelt, innerhalb derer der Anspruchsinhaber diese Ansprüche geltend machen muss. Sollte die Verjährungsfrist ungenutzt verstreichen, so kann der Anspruchsinhaber die Ansprüche nicht mehr geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr jedoch ein Urteil gesprochen, welches für sehr viele Mieter sowie auch Vermieter gleichermaßen interessant sein könnte. Mit dem Urteil hob der BGH die als üblich geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren in gewisser Hinsicht ausgehebelt.
Die 30-jährige Verjährungsfrist im Sinne des BGB
Die 30-jährige Verjährungsfrist hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 199 BGB und stellt die längst denkbare Verjährungsfrist überhaupt in Deutschland dar. Die Grundlage der Entscheidung des BGH stellte ein Fall dar, indem ein Vermieter Ansprüche gegen den Mieter auch nach dem Ablauf der 30 Jahre noch geltend machen wollte. Üblicherweise ist dies zwar nicht möglich, allerdings hat der BGH eine anderweitige Entscheidung getroffen. Der Grund hierfür ist in dem § 548 BGB zu finden, welcher die etwas speziellere Verjährungsfrist von 6 Monaten beginnend mit dem Auszug des Mieters behandelt.
Badezimmerfliesen wurden fehlerhaft ausgetauscht
Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter auch nach mehr als 30 Jahren Ansprüche wegen eines fehlerhaften Austausches von Badezimmerfliesen haben kann. Dabei spielt die 6-monatige Frist nach Auszug der Mieter eine wesentliche Rolle. Im vorliegenden Fall ging es um knapp 38.000 Euro Schadensersatzanspruch des Vermieters und beim Einbau der neuen Fliesen wurde vergessen, eine erforder[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de AG Schorndorf, Az.: 6 C 953/16 Urteil vom 19.04.2017 1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die Grundstücksteilfläche, Immobilie T.-Str. in S., Flurstück x/a zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, dieselbige Grundstücksfläche mit einem Pkw, Lieferfahrzeug und/ oder Lkw zu überfahren bzw. die Überfahrung durch Lieferanten zu veranlassen. […]