LG Stuttgart – Az.: 5 Qs 8/23 – Beschluss vom 13.02.2023
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 30.01.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 05.01.2023, mit dem der Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 15.12.2022 auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen abgelehnt wurde, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Zusammenfassung
Fotografieren einer bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette – Keine Strafbarkeit laut LG Stuttgart.
Das Landgericht Stuttgart hat in einem Beschluss vom 13. Februar 2023 entschieden, dass das Fotografieren einer vollständig bekleideten Person im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellt und somit nicht strafbar ist. Der Fall betraf einen Mann, der unbefugt in die Damentoilette eines Einkaufszentrums in Böblingen ging und dort eine 15-jährige Geschädigte fotografierte. Das Amtsgericht Böblingen hatte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht bestand. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin eine sofortige Beschwerde ein, die jedoch als unbegründet verworfen wurde. Das Landgericht stellte fest, dass das Fotografieren einer vollständig bekleideten Person ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs anzusehen sei. Eine Verletzung der Privatsphäre sei zwar zivilrechtlich verfolgbar, erfülle aber nicht den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Eine Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs komme nicht in Betracht, da kein Strafantrag gestellt wurde.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragte am 15.12.2022 einen Strafbefehl gegen den Angeschuldigten wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach den pol[…]