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Rechtsschutz gegen Genehmigung eines Wohn- und Geschäftshauses in Mischgebiet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 1 CS 22.1917, 1 CS 22.1918, 1 CS 22.1919 – Beschluss vom 21.10.2022

I. Die Verfahren 1 CS 22.1917, 1 CS 22.1918 und 1 CS 22.1919 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen gesamtschuldnerisch zu 2/3 und die Antragstellerin zu 3 zu 1/3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 2020 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 23. Juni 2021 für den Abbruch der Bestandsgebäude und den Neubau eines fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung T…, sowie für die Erweiterung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ….

Im Erdgeschoss des genehmigten Vorhabens sind Ladenflächen, im ersten Obergeschoss Büroräume und Wohnungen und in den darüber liegenden Geschossen eine Arztpraxis und weitere Wohnungen vorgesehen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. …, das mit einem mehrstöckigen Gebäude bebaut ist, sowie des Grundstücks FlNr. …, das mit einem Gebäude bebaut ist, in dem sich ein Einzelhandelsbetrieb befindet. Diese Grundstücke liegen getrennt durch die M… Straße nördlich gegenüber dem Vorhabengrundstück. Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des nördlich in zweiter Reihe zur M… Straße gelegenen Grundstücks FlNr. …, das mit einem Gebäude bebaut ist, in dem sich ein Einzelhandelsbetrieb befindet.

Die vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans „Altstadtkern – Vergnügungsstätten“, der ein Mischgebiet festsetzt.

Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung Klage und stellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Eilanträge abgelehnt. Die Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in ihren Rechten, insbesondere verstoße sie nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Auch liege kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Bereits im Bestandsgebäude habe es eine Wohnnutzung gegeben, für die die im Mischgebiet geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten gewesen seien.

Mit den Beschwerden verfolgen die […]


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