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E-Scooterfahrt – Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt

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LG Oldenburg – Az.: 6 Qs 56/22 – Beschluss vom 24.10.2022

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg, Az. 27 Gs 365 Js 27503/22 (404/22) vom 27.06.2022 aufgehoben.

2. Der Führerschein ist dem Angeklagten unverzüglich herauszugeben.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Zusammenfassung
Anklage wegen Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter zugelassen, Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat Anklage gegen einen Mann wegen des Vorwurfs der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter erhoben. Der Mann soll am 19. März 2022 in …X öffentliche Straßen befahren haben, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung nicht mehr fahrtüchtig gewesen sein soll. Der Blutalkoholgehalt soll bei mindestens 1,49 Promille gelegen haben. Das Amtsgericht Oldenburg hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

Bereits im Juni 2022 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und der Führerschein beschlagnahmt. Der Mann hatte sich gegen diesen Beschluss mit anwaltlichem Schreiben gewandt, jedoch ohne Erfolg.

Die Kammer des Amtsgerichts Oldenburg hat nun entschieden, dass der endgültige Entzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten derzeit nicht in hohem Maße wahrscheinlich ist. Ob der Angeklagte zur Tatzeit nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, sei derzeit noch fraglich. Es fehle an Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des verwendeten Elektrorollers, um den Grenzwert von 1,1 Promille heranzuziehen, der für alkoholisierte Kraftfahrer gilt. Die Fahrerlaubnis bleibt vorläufig entzogen.
Gründe
(Symbolfoto: StrDr stock/Shutterstock.com)

I. Mit Anklageschrift vom 29.09.2022, Az. 365 Js 37503/22, legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, dass dieser am 19.03.2022 in …X gegen 03:30 Uhr mit einem E-Scooter öffentliche Straßen befahren habe, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,49 Promille (Blutentnahmezeitpunkt: 4.04 Uhr) nicht mehr fahrtüchtig gewesen sein soll. Zudem soll er dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Mit Beschluss vom 17.10.2022 hat das Amtsge[…]


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