OLG Celle – Az.: 3 U 85/22 – Urteil vom 01.03.2023
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen und das Urteil hinsichtlich der Widerklage klarstellend wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien für die Monate April 2022 bis September 2022 kein wirksamer Vertrag über ein Coaching mit dem Namen „S. b. w. E. T.“ besteht.
Das angefochtene Urteil wird in der Kostenentscheidung teilweise abgeändert. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3, die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zusammenfassung:
Kläger scheitert mit Coaching-Vertrag: Vertrag nichtig aufgrund überhöhter Vergütung.
Ein Kläger hat vor dem Landgericht Stade eine Niederlage erlitten: Der Coaching-Vertrag mit einer monatlichen Vergütung von 2.200 Euro für zwölf Monate ist nichtig, da zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes auffälliges Missverhältnis besteht. Dies geht aus dem Urteil des Landgerichts vom 18. August 2022 hervor. Der Kläger hatte Dienstleistungen im Bereich Online-Coaching und online-Unternehmensberatung für Frauen angeboten und war mit der Beklagten einen Vertrag eingegangen. Die Beklagte hatte den Vertrag allerdings widerrufen und die negative Feststellung geltend gemacht, dass ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen sei.
Das Landgericht stellte fest, dass der vom Kläger angebotene Wert der Leistung durch Vergleiche mit anderen Wissensvermittlungsdienstleistungen im Bereich der Online-Beratung und Wissensvermittlung objektiviert werden könne. Dabei sei die vereinbarte Gegenleistung von etwa dem Zehnfachen des marktüblichen Preises deutlich überhöht. Zudem sei es dem Kläger nicht gelungen, die Vermut[…]