BGH – Az.: VIa ZB 15/22 – Beschluss vom 30.01.2023
Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2023 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juli 2022 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert beträgt bis 13.000 Euro.
Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Schadenersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines Dieselfahrzeugs. Wegen der hohen Arbeitsbelastung seiner Anwälte beantragte er eine Fristverlängerung für die Einlegung seiner Berufung, die ihm auch gewährt wurde. Als er jedoch eine weitere Fristverlängerung beantragte, wurde diese abgelehnt, so dass er die Frist versäumte. Daraufhin beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage ein. Das Berufungsgericht lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, er hätte die Verlängerung vor Ablauf der Frist konkret begründen müssen. Die höhere Instanz entschied jedoch, dass der Kläger die Fristüberschreitung nicht verursacht hatte und seine Anwälte darauf vertrauen konnten, dass ihrem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben würde. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt, und die Abweisung seiner Klage ist daher ungültig.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung.
(Symbolfoto: Lightspruch/Shutterstock.com)Er begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit Dieselmotor. Gegen das ihm am 9. März 2022 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt. Wegen großer Arbeitsbelastung hat er vor Fristablauf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Juni 2022 beantragt. Dem hat das Berufungsgericht am 27. April 2022 mit dem Hinweis „Eine weitere Verlängerung ist nicht zu erwarten“ entsprochen.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2022 hat der Kläger beantragt, die Berufungs[…]