OLG Frankfurt – Az.: 26 U 71/21 – Urteil vom 11.11.2022
Das am 24. September 2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage bleibt abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 5.000,00 seit dem 28. Mai 2019 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 5.000,00 seit dem 26. Mai 2020 sowie überdies einen Betrag in Höhe von € 2.421,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Vorfall in Folge der vorsätzlichen Körperverletzung in der Straße1 in Gemeinde1-Ortsteil1 vom ….2018 entstanden sind und künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungs- oder Sozialversicherungsträger, übergehen und übergegangen sind.
Der Kläger wird ferner verurteilt, an den Beklagten außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 887,03 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat der Kläger 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Folge einer körperlichen Auseinandersetzung.
Am ….2018 parkte der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (im Folgenden: der Kläger) mit dem Lastkraftwagen seines Arbeitgebers in der Straße1 in der Gemeinde1-Ortsteil1 vor dem Grundstück mit der Hausnummer … auf der linken Fahrbahnseite entgegen der Fahrtrichtung, um zusammen mi[…]