OLG München – Az.: 33 U 2216/22 – Beschluss vom 21.11.2022
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31.03.2022, Az.: 81 O 238/22 einschließlich der Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als die Klage auf der Zahlungsstufe abgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31.03.2022, Az.: 81 O 238/22 zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger ¼, der Beklagte ¾.
4. Gerichtliche Kosten aus einem 35.000 € übersteigenden Streitwert werden nicht erhoben.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod der am xx.xx.2021 verstorbenen Erblasserin P. W. Der Kläger ist deren Sohn, der Beklagte deren Ehemann. Der Beklagte hat die Erblasserin aufgrund notariellen Ehe- und Erbvertrages vom xx.xx.1958 allein beerbt.
Zugunsten des Klägers ist in diesem Vertrag unter Ziffer IV. folgende Regelung enthalten:
„Der überlebende Eheteil hat jedoch den Abkömmlingen des zuerst versterbenden Eheteils vermächtnisweise eine Summe auszuzeigen, die gleich ist dem Werte des diesen Abkömmlingen gesetzlich gebührenden Pflichtteils.“
Der Kläger hat dieses Vermächtnis am xx.xx.2021 angenommen. Er nimmt den Beklagten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie Wertermittlung auf Kosten des Nachlasses in Anspruch, soweit sich aus dem zu erstellenden Verzeichnis Grundstücke ergeben.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Den Anspruch auf Auskunft sah es als erfüllt an, da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am xx.xx.2022 ein einfaches Nachlassverzeichnis übergeben hat. Weitere Ansprüche bestünden nicht, da der Kläger lediglich auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage zurückgreifen könne, insbesondere sei § 2314 Abs. 1 BGB nicht anwendbar. Den Zahlungsanspruch hat das Landgericht abgewiesen, weil der klägerische Antrag nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entspreche.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, in der er seinen erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 8/9 d.A., Bd. II),
1. in der 1. Stufe
a) […]