Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 17 U 168/21 – Urteil vom 06.12.2022
I. Auf die Berufung der Beigeladenen und die Anschlussberufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.05.2021 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2020 verpflichtet, das Ereignis vom 06.08.2017 als Arbeitsunfall der Klägerin anzuerkennen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin und der Beigeladenen die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Ereignis vom 06.08.2017 um einen Arbeitsunfall der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) handelt.
Die Beigeladene (und Berufungsklägerin) ist Halterin eines Reitpferdes, der Stute Z. Es handelt sich um eine private Tierhaltung zu Hobbyzwecken. Das Pferd war in einem Pensionsstall in S eingestellt; das Vertragsverhältnis umfasste u.a. die Leistungen „Füttern mit Heu/Grünfutter und Tränken“ sowie „Misten der Pferde“. Vom 31.07.2017 bis 10.08.2017 war die Beigeladene urlaubsbedingt ortsabwesend. Die Klägerin hatte sich für diesen Zeitraum bereit erklärt, Z spazieren zu führen. Nachdem die Klägerin das Pferd bereits dreimal ohne Probleme ausgeführt hatte, ging sie in Begleitung ihres Ehemannes am Nachmittag des 06.08.2017 mit dem Pferd in der Nähe des Stalles einen asphaltierten Flurweg entlang, der als Radweg ausgewiesen und für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge freigegeben war. Als dort aus einer Unterführung ein Mähdrescher auftauchte, blieb die Klägerin stehen und ging mit dem Pferd auf den grasbewachsenen Rand neben der Fahrbahn. Der Mähdrescher fuhr zunächst relativ langsam vorbei; als der Fahrer jedoch anschließend wieder Gas gab, erschrak das Pferd durch das Geräusch. Z stieg vorne hoch und sprang über den Graben. Dabei zog das Pferd die Klägerin mit, so dass diese zu Sturz kam; außerdem trat das Pferd der Klägerin auf das rechte Bein. Die Klägerin erlitt Verletzungen im Bereich des rechten Beines sowie des linken Kniegelenkes. Sie stellte sich noch am Unfalltag in der Notaufnahme der S Klinik A vor, wo sie stationär aufgenommen und eine „Unterschenkelkontusion rechts“ sowie eine „vordere Kreuzbandruptur Knie links“ diagnostiziert wurden. Bei einem Krankenbesuch übergab die Beigeladene der Klägerin eine kleine Flasche Prosecco, an der ein 50-Euro-Schein befestigt[…]