OLG Stuttgart – Az.: 6 U 755/20 – Urteil vom 14.02.2023
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.1.2020 wird verworfen.
2. Auf die Berufung der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.1.2020 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen, bezüglich der Beklagten zu 3) als unzulässig.
3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 80.000 Euro.
Zusammenfassung
In dieser juristischen Auseinandersetzung geht es um den Kauf eines Diesel-PKW, der durch ein Darlehen der Beklagten zu 3) finanziert wurde. Der Kläger möchte den Kauf rückgängig machen, da das Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist, die den Vorschriften widersprechen. Er fordert Schadensersatz und die Rückzahlung des Kaufpreises. Die Beklagten bestreiten das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen und weisen die Klage zurück. In erster Instanz wurde die Klage teilweise abgewiesen. Das Gericht gab der Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1) und 2) teilweise statt, soweit Zahlung an die Beklagte zu 3) begehrt wurde. Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufs und Schadensersatz neu formuliert, da die Finanzierung des Fahrzeugs inzwischen beendet ist und die Sicherungsabtretung möglicher Ansprüche des Klägers an die Beklagte zu 3) beendet wurde. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 3) unzulässig sein könnte, da diese sich keiner Ansprüche mehr berühme. Der Kläger kann auch nicht mehr die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung an die Beklagte zu 3) verlangen, da er wieder Inhaber sämtlicher Forderungen ist. Deliktszinsen können auch nicht mehr verlangt werden. Schließlich wies der Senat darauf hin, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wohl nicht ersatzfähig seien, da die von ihnen geltend gemachten Ansprüche des Klägers an die Beklagte zu 3) abgetreten waren. […]
Gründe
I.
Der Kläger will mit[…]