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Hausverwaltung des Vermieters kann Empfangsvertreter für Kündigungsschreibens des Mieters sein

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 210/21 – Urteil vom 13.02.2023

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 945,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner 70 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 30 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird bis zum 24.01.2023 auf 3.142,50 Euro und seit dem 25.01.2023 auf 2.989,09 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die rechtsschutzversicherten Kläger begehren von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen geleisteten Mietkaution sowie die Rückzahlung überzahlter Wohnungsmieten.

Die Kläger beantragen – nachdem sie den Rechtsstreit in Höhe von 153,41 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärten –,

die Beklagte zu verurteilen an sie – die Kläger – 2.989,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 zu zahlen

und

die hinsichtlich des erledigten Teils entstandenen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt – nachdem sie sich der teilweisen Erledigungserklärung der Kläger in Höhe von 153,41 Euro angeschlossen hat –, die Klage kostenpflichtig abzuweisen und die hinsichtlich des erledigten Teils entstandenen Kosten des Rechtsstreits den Klägern als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

Die Beklagte trägt vor, dass – entgegen der Auffassung der Kläger – das Mietverhältnis nicht durch eine „fristlose Kündigung“ vom 23.12.2020 (Anlage K 3) beendet worden sei. Diesem Schreiben der Kläger sei nämlich ausdrücklich zu entnehmen, dass das Mietverhältnis, trotz begehrter vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung des Mietverhältnisses zum 28.02.2021, fristgerecht zum 31.03.2021 gekündigt wurde. Der Inhalt dieser Urkunde sei eindeutig und bedürfe keiner Auslegung.

Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu den Bedingungen der Kläger sei auch von dem Geschäftsführer der Hausverwaltung der Beklagten per Mail vom 04.01.2021 an die Prozessbevollmächtigte der Kläger abgelehnt und die fristgemäße[…]


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