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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftung – Schadenersatz-, Entschädigungs- und Schmerzensgeldanspruch eines Erben

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LG Düsseldorf – Az.: 3 O 250/15 – Urteil vom 26.07.2018

die Beklagten zu 2, 4 und 5 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro, eine Entschädigung für seelisch zugefügtes Leid in Höhe von 25.000,00 Euro, jeweils  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2015, sowie weitere 85.000,00 Euro (fiktiver Haushaltsführungsschaden) zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 3 trägt der Kläger; im Übrigen werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Beklagten zu 2, 4 und 5 gegeneinander aufgehoben.

Ansonsten tragen der Kläger und die Beklagten zu 2, 4 und 5 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 70 Hundertstel und die Beklagten zu 30  Hundertstel.

Das Urteil ist für den Kläger sowie wegen der außergerichtlichen Kosten für die Beklagten zu 1 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutragenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistungen können durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger macht als Erbe seiner am 5. Februar 2015 in den Einrichtungen des Universitätsklinikums Düsseldorf verstorbenen Ehefrau, , gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche geltend.

(Symbolfoto: NMK-Studio/Shutterstock.com)

Die am 26. Februar 1949 geborene Ehefrau des Klägers erkrankte im Jahre 2009 an Borreliose. Im Zusammenhang mit der Behandlung dieser Krankheit wurde im November 2014 (auch) eine Elektrokardiografie (EKG) gefahren. Dieses zeigte  bedeutsame Unregelmäßigkeiten, woraufhin die Patientin sich bei dem Beklagten zu 1 (Kardiologe) ärztlich vorstellte. Dieser führte eine Echokardiografie durch und gab der Patientin vor, zur weiteren Befundabklärung bzw. zur Abklärung eines detektierten Linksschenkelblocks eine Angiographie der Herzkranzgefäße vornehmen zu lassen. Hierzu meldete er die Patientin bei der Beklagten zu 2 für den 4[…]


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