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Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

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AG Rheinberg – Az.: 4 Cs – 418 Js 126/18 – 271/18 – Beschluss vom 23.08.2018

Die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rheinberg vom 07.05.2018 angeordnete Sperrfrist von 9 Monaten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben.
Gründe
Gem. § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht nach dem Ablauf der Mindestsperrzeitfrist von 3 Monaten die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufheben, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht länger ungeeignet ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Unschädlich ist, dass der Antrag vor Ablauf der Mindestsperrzeit gestellt wurde, da eine Aufhebung erst zum 16.08.2018 – mithin dem Erreichen der Mindestsperrzeit – beantragt wurde (vgl. auch LG Düsseldorf, NJW 1966, 897).

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinreichende Gründe vor, dass der Verurteilte nicht länger als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen ist. Erforderlich ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte sich im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweist. Diese Wahrscheinlichkeit ist anhand einer Gesamtabwägung aller für die Eignung maßgebenden Umstände unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen ermittelt werden (vgl. Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 69a Rn. 82). Die Einzelfallprüfung muss ergeben, dass der Verurteilte eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr eingenommen und sich insoweit eine signifikante Handlungsänderung ergeben hat (vgl. LG Hof, Beschl. V. 12.10.2000, NZV 2001, 92).

Bei der Abwägung hat das Gericht vorliegend neben der nachgewiesenen Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Kurses auch die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt, die Dauer der bisherigen Entziehung der Fahrerlaubnis, die Begehungsweise der Tat, den Grad der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und das sonstige Verhalten des Verurteilten im Straßenverkehr berücksichtigt. Die Abwägung führt hier zu einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage, den Verurteilten nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr anzusehen.

Der Angeklagte ist abgesehen von der Verurteilung durch den Strafbefehl des Gerichts zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich oder verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Weder existieren Voreintragungen im Bundeszentralregister, noch im Fahreignungsregister noch bestehen nach aktueller Auskunft von Polizei und Staatsanwaltschaft laufende Verfahren gegen den Verurteilten.

Der Grad der Alkoholisierung lag mit 1,5 Promille zwa[…]


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