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Zwischenverfügung bei Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises

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OLG Hamm – Az.: 15 W 269/22 – Beschluss vom 31.01.2023

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.

In dem oben genannten Grundbuch waren zunächst als Miteigentümer B A zu 5/6 – im Folgenden Erblasser genannt – und C A zu 1/6 eingetragen.

Der Erblasser verstarb am 00.00.2000 und wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 18.07.1996 (UR-Nr. 316/1996 des Notars D mit Amtssitz in E) beerbt von den Beteiligten zu 2) bis 4) zu gleichen Teilen, wobei der Beteiligte zu 2) Vorerbe ist. Als Nacherben bestimmte der Erblasser die leiblichen Abkömmlinge des Beteiligten zu 2) und für den Fall, dass dieser keine leiblichen ehelichen Abkömmlinge hinterlässt, die Beteiligten zu 3) und 4). Der Nacherbfall tritt nach der letztwilligen Verfügung mit dem Tod des Vorerben ein. Ferner schloss der Erblasser für den Grundbesitz die Auseinandersetzung auf die Dauer von 15 Jahren aus und ordnete befristet bis zur vollständigen Auseinandersetzung des gesamten Grundbesitzes Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker habe die Aufgabe, die Auseinandersetzung unter den Miterben entsprechend den Anordnungen und den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Dabei sei er insbesondere berechtigt, die Auseinandersetzung des Nachlasses nach billigem Ermessen (§§ 2204 Abs. 1, 2048 S. 2 BGB) vorzunehmen. Der Testamentsvollstrecker habe das angeordnete Auseinandersetzungsverbot zu beachten. Für die Verwaltung des gesamten Grundbesitzes sollte der Beteiligte zu 2) allein zuständig sein.

Zum Testamentsvollstrecker bestimmte der Erblasser in gesonderter Urkunde vom 18.07.1996 den Beteiligten zu 1) (UR-Nr. 5/1996 des Notars F mit Amtssitz in E), der auch das Amt des Testamentsvollstreckers annahm und dem ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde (Az.: 31 VI 299/00 des AG Münster).

Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind aufgrund des Testaments am 19.01.2001 als Eigentümer in Erbengemeinschaft hinsichtlich 5/6 Anteils am o.g. Wohnungseigentum eingetragen worden. In Abteilung II ist unter lfd. Nr. 32 hinsichtlich des den Beteiligten zu 2) bis 4) in Erbengemeinschaft zustehenden 5/6 Anteils vermerkt, dass insoweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ferner ist[…]


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