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Vertragserfüllungsbürgschaft – Zeitbürgschaft oder beschränkte Bürgschaft?

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OLG Saarbrücken – Az.: 4 U 107/20 – Urteil vom 15.09.2022

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 04.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 515/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

3. Dieses Urteil und das am 04.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 515/19) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger machen gegen die beklagte Sparkasse Ansprüche aus einer Bürgschaftserklärung geltend.

Die Kläger schlossen am 02.12.2015 mit der Streithelferin der Beklagten einen Bauträgervertrag (Anlage K1, Blatt 13). Darin verpflichtete sich die Streithelferin, Bauleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Doppelhaushälfte zu erbringen. Vereinbart war eine Fertigstellung als sog. „Ausbauhaus“ bis zum 30.04.2016. Die Fertigstellung weiterer Arbeiten am Außengelände sollte bis zum 30.06.2016 erfolgen (§ 6 Nr. 1 des Vertrags); die weitere bezugsfertige Fertigstellung oblag den Klägern (§ 1 Nr. 3 des Vertrags).

In § 5 Nr. 4 des notariellen Kaufvertrags (Blatt 25), der die Fälligkeit des Kaufpreises regelt, wurde vereinbart:

„Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit sämtlicher Zahlungen des Käufers ist, dass der Bauträger dem Käufer einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß dem als Anlage 4 beigefügten Mustertext in Höhe von 24.000 € gestellt und ausgehändigt hat. Die Bürgschaft ist bis zur Abnahme des Vertragsobjekts zu befristen und nach der Abnahme unverzüglich dem Verkäufer zurückzugeben.“

Am 16.12.2015 schlossen die Parteien einen Bürgschaftsvertrag. In der mit „Vertragserfüllungsbürgschaft“ überschriebenen Urkunde (Anlage K2, Blatt 39) heißt es:

„Wir verbürgen uns Ihnen gegenüber selbstschuldnerisch bis zu einem Höchstbetrag von 24.000 € für Ihre Ansprüche aus Kaufvertrag Urkunde Nr. ###/2015J vom 02.12.2015 (…)

Sicherheitsleistung gemäß § 5 Nr. 4 des Vertrags gegen (Hauptschuldner) Firma G.### GmbH & Co.KG (…)

Wir übernehmen die Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB und der Anfechtbarkeit gemäß § 770 Abs. 1 BGB. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verzichten wir, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben w[…]


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