OLG München – Az.: 10 U 1319/17 – Urteil vom 17.11.2017
I. Auf die Berufung der Beklagten vom 18.04.2017 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.04.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) 13.723,71 ⬠nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.502,61 ⬠für die Zeit vom 09.02.2015 bis zum 10.02.2015 und aus 13.723,71 ⬠für die Zeit seit dem 10.02.2015 zu zahlen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).
II. Im Ãbrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO sowie §§ 540 II, 313 b I 1 ZPO).
B.
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
1.) Die Klage war – vollständig – abzuweisen.
a) Hinsichtlich des Beklagten zu 2) war die Klage bereits deswegen abzuweisen, weil es für eine Haftung aus § 823 I BGB am Verschuldensnachweis fehlt (insoweit zutreffend vom Erstgericht festgestellt), weil es für eine Haftung aus § 18 I 1 StVG am Tatbestandsmerkmal des Kraftfahrzeuges fehlt (vgl. die Legaldefinition in § 1 II StVG und weil aus § 1 I HPflG nur der Betriebsunternehmer, nicht auch der im Betrieb beschäftigte StraÃenbahnfahrer, haftet.
b) Aber auch bzgl. der Beklagten zu 1) war die Klage abzuweisen.
(Symbolfoto: Kapustin Igor/Shutterstock.com)Zwar greift hier, anders als beim Beklagten zu 2), die Anspruchsgrundlage des § 1 I HPflG. Allerdings tritt im Rahmen der gem. § 17 I, II, IV StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung (vgl. auch König in Hentschel/König/Dauer, StraÃenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 17 StVG, Rdnr. 37 m.w.N.) die – nicht verschuldensbedingt erhöhte – Betriebsgefahr der Beklagten-StraÃenbahn hinter dem groben Verschulden des Klägers vollständig zurück (vgl. hierzu auch König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Â[…]