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Freihaltungsanspruch aus Treuhandverhältnis

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LG Hamburg – Az.: 329 O 145/17 – Urteil vom 24.11.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Landesbank H.- T. G., Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. a. M. (Amtsgericht F. a. M.: HRA… ) € 9.694,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts F. entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Freihaltungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus einem Treuhandverhältnis, den die Klägerin für die Zessionarin geltend macht.

Im November 2003 (Anlage K 7) entschloss sich der Beklagte zur Vermögensanlage in den Immobilienfonds „S. S. R.- F. H. GmbH & Co. KG“ („Fonds-KG“). Investoren der Fonds-KG erhielten hierbei die Möglichkeit, ihre Vermögensanlage im Rahmen einer Kommanditbeteiligung zu tätigen. Die Kommanditbeteiligung erfolgte dabei über ein Treuhandverhältnis mit der Klägerin, die im Gesellschaftsverhältnis der Fonds-KG als Kommanditistin auftrat und auch im Außenverhältnis für Gläubiger der Gesellschaft im Handelsregister mit einer Haftsumme eingetragen war, die der Summe aller verwalteten Kommanditbeteiligungen entsprach.

Unter anderem wurde im Treuhandverhältnis unter § 1 Abs.6 und 7 mit dem Beklagten vereinbart:

„6. Jeder Treugeber ist wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das anteilige Gesellschaftsvermögen, einschließlich der stillen Reserven, sowie auf Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft, nach Maßgabe des Kommanditgesellschaftsvertrages.

7. Jeder Treugeber stellt die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen“

Die Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten regelte das Verhältnis des Beklagten zur Fonds-KG so, dass dieser wirtschaftlich einem direkt beteiligten Kommanditisten vollumfänglich gleichgestellt ist.

Infolge der Beteiligung des Beklagten an der Fonds-KG als Kommand[…]


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