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Verkehrssicherungspflicht – Sturz aufgrund einer großflächigen Mulde auf Gehsteig

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OLG Köln – Az.: I-7 U 23/17 – Urteil vom 30.11.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.01.2017 (5 O 284/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.709,81 EUR festgesetzt.
Gründe
– ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO –

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.709,81 EUR zu, insbesondere kein solcher aus § 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. § 9a StrWG wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung.

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht aus nachfolgenden Gründen nicht verletzt:

Die Sicherungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen konzentriert sich im Wesentlichen darauf, solche Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße inklusive Gehweg so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellt (vergleiche Palandt-Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 823 Rn. 221ff). Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, soweit objektiv zumutbar, die Gefahren auszuräumen und gegebenenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann (st. Rechtspr., so schon BGH, VersR 1979, 1055).

(Symbolfoto: Ariene Studio/Shutterstock.com)

Soweit erfahrungsgemäß in Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei der Herstellung und Unterhaltung eines Gehsteiges ein Schadensersatzanspruch oftmals damit begründet wird, dass ein Höhenunterschied zwischen 2 Platten oder eine Vertiefung im Belag von mindestens 2 cm und mehr bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Höhendifferenz nicht isoliert betrachtet werden darf und der Senat in gefestigter Rechtsprech[…]


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