Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 1 KR 86/17 – Urteil vom 01.12.2017
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.310,29 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragserhebung.
Der Kläger ist Inhaber eines Elektroanlagenbaubetriebs. Nach einer am 16. November 2010 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 vorgenommenen Betriebsprüfung setzte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Dezember 2010 eine Nachforderung von 1.310,29 € einschließlich 99,00 € Säumniszuschläge fest. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung (Bescheid der Finanzbehörde vom 4. Dezember 2009 für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009) hätten sich Steuernachforderungen ergeben, die auch beitragsrechtliche Konsequenzen hätten. Die Ausführungen der Finanzverwaltung zum Sachverhalt Tankgutscheine seien auch für die Sozialversicherung maßgeblich. Die Beklagte berechnete Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sowie Umlagebeträge für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 6) bis 9) in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nach. Hintergrund der Nachberechnung war, dass das Finanzamt vom Kläger an seine Mitarbeiter ausgegebene Tankgutscheine nicht als bis zur Grenze von 44,- € steuerfreie Sachbezüge, sondern als lohnsteuerpflichtigen Barlohn angesehen hatte.
(Symbolfoto: KI-generiert/Shutterstock.com)Mit Schreiben vom 10. Mai 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Betriebsprüfungsbescheides und verwies dazu auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 2010 – VI R 21/09, 27/09, 41/10. Durch Bescheid vom 9. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Rücknahme ihres Bescheides vom 21. Dezember 2010 ab. Eine rückwirkende Korrektur könne nur erfolgen, wenn es sich um einen offenen Fall im Sinne des Steuerrechts handele. Dies sei dann anzunehmen, wenn nach einer Lohnsteueraußenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben worden und die Festsetzungsfris[…]