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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktransportversicherung – Voraussetzungen und Fälligkeit des Krankenrücktransportsanspruchs

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 2893/17 – Urteil vom 30.11.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.420,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten den Ersatz von Flugkosten für einen Krankenrücktransport geltend.

Der Kläger hält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag, in dem u.a. Schutzbriefleistungen versichert sind. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Gruppenversicherungsbedingungen 1997 der „ADAC Schutzbrief-Versicherungs-AG für die ADAC Plus-Mitgliedschaft“ (im Folgenden: ASB) haben auszugsweise folgenden Inhalt (vgl. Anlage K1 S. 3):

„§ 1 Mit welchen Leistungen sind Sie geschützt?

Die ADAC Schutzbrief-Schutzbrief Versicherungs-AG erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Leistungen in Form von Serviceleistungen oder Kostenersatz.

1. […]

– Krankenrücktransport (§ 12)

[…]

§ 12 Krankenrücktransport

1. Sie … befinden sich auf einer Reise und es tritt hierbei eine akute, unerwartete Erkrankung oder Verletzung auf. Ein Rücktransport wird daher notwendig.

2. Ist der Rücktransport nach Rücksprache des ADAC Arztes mit dem behandelnden Arzt medizinisch sinnvoll und vertretbar, ordnet der ADAC Arzt den Transport an und bestimmt das geeignete Transportmittel. Wir führen den Transport selbst durch oder veranlassen ihn und sorgen für die medizinische Betreuung und Begleitung, falls erforderlich durch einen Arzt oder Sanitäter. Der Krankenrücktransport erfolgt zu einem Krankenhaus an Ihrem Wohnsitz.

3. …

4. Wir tragen die Kosten der von uns organisierten oder veranlassten Maßnahmen.

5. Die Transportfähigkeit muss vom behandelnden Arzt bescheinigt sein. Die Erkrankung oder Verletzung und deren Dauer sind durch ein Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen.

[…]“

Der Kläger befand sich ab dem 02.11.2016 auf einer Schiffsreise. Am 05.11.2016 setzte bei ihm Übelkeit, Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerzen ein. Der Kläger wurde zunächst in das Schiffshospital und dann auf Veranlassung der Schiffsärztin am 06.11.2016 mit Verdacht auf Schlaganfall in das Krankenhaus in Malaga gebrac[…]


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