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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Erstattungsfähigkeit manuelle Therapie und Krankengymnastikgerät

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LG Dortmund – Az.: 2 S 10/17 – Urteil vom 30.11.2017

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2017 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.048,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.11.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die am 00.00.1969 geborene Klägerin unterhielt bei der Beklagten seit 01.05.2005 eine Krankenversicherung mit dem Tarif VS 1200. Grundlage waren der Versicherungsschein vom 15.01.2007 (Anlage … 8, Blatt 119 a bis 121 a der Akten), die MBKK 94 (Blatt 10 bis 13 der Akten) und die Tarifbedingungen (Anlage B 1, Blatt 61 bis 63 der Akten) unter anderem mit folgenden Regelungen:

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Teil I

(1) Der Versicherer … Er gewährt im Versicherungsfall

a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und …

(3) der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften … .“

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin den Ersatz der ärztlich verordneten und durchgeführten manuellen Therapie und Krankengymnastik. In Rechnung gestellt wurden der Klägerin von der Firma N am

16.12.2014, Anlage K 2, Blatt 24 der Akten, 12 x 73,60 EUR = 883,20 EUR

08.05.2015, Anlage K 3, Blatt 25 der Akten, 12 x 73,60 EUR = 883,20 EUR

21.05.2015, Anlage K 4, Blatt 26 der Akten, 12 x 60,00 EUR = 720,00 EUR

07.07.2015, Anlage K 5, Blatt 28 der Akten, 12 x 73,60 EUR = 883,20 EUR

25.09.2015, Anlage K 6, Blatt 29 der Akten, 12 X 73,60 EUR = 883,20 EUR25.09.2015, Anlage K 7, Blatt 30 der Akten, 12 X 60,00 EUR = 720,00 EUR

Summe 4.972,80 EUR.

(Symbolfoto: Lopolo/Shutterstock.com)

Die Beklagte erstattete für die manuelle Therapie 29,00 EUR x 2 = 58,00 EUR und für die Krankengymnastik 44,00 EUR. Mit der vorliegenden Klage bege[…]


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