LG Gießen – Az.: 8 O 46/16 – Teilurteil vom 05.12.2017
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle Geschäfte zu erteilen, die zwischen der Beklagten und den Kunden im Bezirk des Klägers in Belgien, Niederlande und Luxemburg in der Zeit von 01.01.2012-31.12.2012 zustande gekommen sind, und dabei folgende Angaben zu machen:
1. Name und Anschrift des Kunden
2. Kundennummer
3. Angebot mit Detailpreisen (einschließlich Angebotsnummer), soweit es ein Geschäft betrifft, bei dem ein Nachlass eingeräumt worden ist
4. Auftragskalkulation nebst Auftragskalkulationsblatt), soweit es ein Geschäft betrifft, bei dem ein Nachlass eingeräumt worden ist
5. Kundenbestellung mit Datum, Bestellumfang sowie Preis
6. Datum der Auftragsbestätigung
7. gegebenenfalls Auftragsänderungen oder Sondervereinbarungen mit
entsprechenden Belegen
8. Aufstellung und Belege über Verpackungs- und Transportkosten
9. Aufstellung und Abrechnung über bestellte und gelieferte Ersatzteile
10. Datum der Lieferung bzw. Teillieferungen
11. Umfang der Lieferungen bzw. Teillieferungen
12. Datum und Nummer der Rechnung bzw. der Rechnungen bei Teillieferung
(einschließlich Angebots-Nr.)
13. Rechnungsbetrag
14. Datum der Zahlung bzw. der Einzelzahlungen
15. Höhe der gezahlten Beträge/Einzelbeträge
16. Wert des erteilten Auftrags
17. Datum der vollständigen Abwicklung.
Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1), soweit sie nach der übereinstimmenden Teil-Erledigungserklärung noch anhängig ist, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunft und Abrechnung von Provisionen geltend.
Der Kläger war in den Jahren 2001-2015 als Handelsvertreter für die Beklagte, die Herstellerin von Anlagen und Ausrüstungen für chemische, thermische und mechanische Verfahrenstechnik ist, im Vertragsgebiet der Beneluxländer tätig. Dem lag der Handelsvertretervertrag der Parteien vom 21.9.2001 (Anl. K2, Bl. 15-41 der Akten) zugrunde.
Der Kläger war Alleinvertreter für die Vertragsprodukte der Beklagten im Vertragsgebiet, somit Bezirksvertreter im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB. Nach § 1.2 des Handelsvertretervertrages bezog sich die Vertretung auch auf das Liefer- und Leistungsprogramm der Beklagten gemäß Anl. 1 zum Vertrag vom 21.09.2001. Dazu gehörten im wesentlichen Dünnschicht-[…]