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Berufsunfähigkeitsversicherung – fehlerhafte vorvertragliche Gesundheitsangaben

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 64/17 – Urteil vom 01.12.2017

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.02.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen dahin abgeändert, dass die durch die Säumnis der Beklagten im Termin am 16.02.2016 entstandenen Kosten der Beklagten zur Last fallen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen; die Klage bleibt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin hat bei der Beklagten mit Antrag vom 14.04.2011 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung genommen. Sie macht Leistungsansprüche für die Zeit ab April 2012 geltend, da sie wegen Schuppenflechte (Psoriasis), einer Wirbelsäulenerkrankung und – insbesondere – aus psychischen Gründen berufsunfähig sei.

Wegen des Antrags auf Vertragsabschluss wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (GA 9 ff.) Bezug genommen. Zur Frage „1“ nach Behandlungen, Untersuchungen, Beratungen (und Weiterem) in den letzten fünf Jahren ist dort eingetragen: „Routine o[hne] B[efund]; Schilddrüsenunterfunktion; Schuppenflechte seit drei Jahren beschwerdefrei!“.

Tatsächlich litt die Klägerin zudem im Jahre 2007 – wie auch schon mehrfach vor dem hier abgefragten Fünfjahreszeitraum – unter Beschwerden der Wirbelsäule und war deshalb vom 09.11. bis 04.12.2007 sechsmal bei einem Orthopäden, u.a. zu einer Röntgenaufnahme. Hierzu wird auf die Antworten des behandelnden Facharztes für Orthopädie S vom 23.09.2012 (Anlage zur Klageerwiderung … 5 = GA 112-114) und die „Anlage zum Befundbericht“ (Anlage … 4 = GA 111) Bezug genommen. Deren Inhalt ist unstreitig richtig mit Ausnahme der Frage, inwieweit die Diagnosen der Klägerin – für diese verständlich – mitgeteilt wurden.

Die im Jahre 1971 geborene Klägerin war seit dem Jahre 2010 als Verkäuferin in dem Kiosk ihres Sohnes tätig. Sie stammt aus der U und spricht nach eigenen Angaben nur eingeschränkt deutsch.

Die vereinbarte monatliche Rente bei Berufsunfähigkeit beträgt 1.000 EUR, begrenzt auf 75 % des Nettoeinkommens.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 02.10.2012 (Anlage 6 zur Klageschrift = GA 42f. ) – in Bezug auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – unter anderem d[…]


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