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Bauträgervertrag – Übergabe des Sondereigentums

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LG Berlin – Az.: 23 O 57/17 – Urteil vom 01.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die in der WEG-Anlage …- -… (Bezirk) belegene und im Wohnungsgrundbuch von … , Blatt … eingetragene Wohnung Nr. 20 und den Kellerraum Nr. 20 gemäß dem Aufteilungsplan zur Anlage K2 Zug-um-Zug gegen Zahlung von 20.169,24 EUR zu übergeben.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des gemäß Tenor zu 1. Zug-um-Zug zu leistenden Betrages in Höhe von 20.169,24 EUR in Verzug befindet.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bauträgergesellschaft die Übergabe eines Wohnungseigentums, die Beklagte von der Klägerin im Wege der Widerklage die Abnahme des Gemeinschaftseigentums der WEG-Anlage.

In notarieller Verhandlung vom 29. Juli 2013 (Anlage K1) schlossen die Klägerin als Käuferin und die Beklagte als Verkäuferin einen Bauträgervertrag über das im Urteilstenor zu 1. näher bezeichnete und noch zu errichtende Wohnungseigentum in Berlin-… , … Straße 36 zum Preis von 192.088,- EUR, wobei sich der Kaufpreis durch nachträgliche Sonderwünsche der Klägerin um 3.981,08 EUR erhöhte. Wegen der vereinbarten Voraussetzungen für die Teilzahlungen und wegen des vereinbarten Sicherheitseinbehalts von 5% gemäß § 632a BGB wird auf § 3 des Bauträgervertrages und wegen der Regelungen zum Besitz- und Gefahrübergang sowie zur Abnahme von Gemeinschafts- und Sondereigentum auf § 4 desselben Vertrages verwiesen (Anlage K1 S. 10-13). In § 2a des Vertrages war die Herstellung der Bezugsfertigkeit des Sondereigentums bis zum 30. Juni 2014 vorgesehen sowie die vollständige Fertigstellung aller geschuldeten Bauleistungen und der Außenanlagen bis zum 31. Dezember 2014.

Am 22. April 2016 (Anlage K3) wurde die Abnahme des Sondereigentums erklärt. Unter dem 31. Oktober 2017 erklärte der TÜV Süd für einzelne Erwerber, zu denen die Klägerin nicht gehörte, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums unter Vorbehalt diverser Mängel, die dort wertmäßig mit 200.000,- EUR beziffert waren. Hierzu wird auf die Anlage B3 Bezug genommen.

Anschließend verlangte die Klägerin, die die Kaufpreisraten zu § 3 Nr. 4 lit. a) bis d) des Bauträgervertrages unter Zurückhaltung eines Sicherheitseinbehaltes nach § 632a BGB in Höhe von 9.604,40 EUR bezahlt und die Rate zu § 3 Nr. 4 lit. e) des[…]


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