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Verkehrssicherungspflicht – Sturz einer Fahrradfahrerin auf Fahrradweg

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LG Bonn – Az.: 1 O 174/17 – Urteil vom 08.12.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte richtete im Zuge einer Baumaßnahme für die X GmbH neben der Wegefläche des Radweges am Ortsausgang M ein Baustofflager ein. Der Radweg ist Bestandteil des Radweges Sieg, der als Teil des Radverkehrsnetzes NRW beschildert ist.

(Symbolfoto: connel/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, sie sei am 15.09.2016 auf diesem von ihr in Richtung F mit ihrem E-Bike befahrenen Radweg auf einem zur Baustelle beziehungsweise Materiallager des Beklagten führenden Weg gestürzt. Sie habe den am Ortsausgang M am Abzweig des Fahrradweges Richtung Siegaue/F leicht abschüssigen Weg sehr vorsichtig mit circa 15 km/h befahren. An diesem Abzweig sei der Asphaltbelag des Radweges mit einer festen Schotterdecke verdichtet, werde aber am Ende wieder als asphaltierter Weg weitergeführt. An der späteren Unfallstelle aber sei das Schotterbett nicht befestigt gewesen (Lichtbilder Anlage K1 = Bl…. – … d.A. und Anlage K14 = Bl…. d.A.). Es sei auch nicht erkennbar gewesen, dass man in dieses Schotterbett mindestens 7 cm einsacken könne und ein Fahrrad damit nicht mehr lenkbar sei. Als sie – die Klägerin – mit ihrem Rad auf das lose Kiesbett geraten sei, sei das Rad nicht nur stark abgebremst, sondern der Lenker herumgerissen worden, und sie – die Klägerin – über den Lenker gestürzt. Der den Weg zusammen mit ihr befahrende Ehemann und Zeuge Q habe einen Sturz mit seinem Rad aufgrund seiner größeren Kraft in den Armen gerade noch so vermeiden können.

Die Klägerin behauptet, sie habe infolge des Sturzes eine distale Radiusfraktur mit Gelenksbeteiligung links erlitten, aufgrund derer eine operative Krankenhausbehandlung erforderlich geworden sei (Arztbericht vom 23.09.2016, Anlage K3 = Bl…. – … d.A.). Die Heilbehandlung sei noch nicht been[…]


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