OLG München – Az.: 31 Wx 337/17 – Beschluss vom 07.12.2017
I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Nachlassgericht, vom 14.08.2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die den Beteiligten zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist nämlich das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge nach dem notariellen Testament vom 28.05.2015 richtet.
1. Die Erblasserin und ihr vorverstorbener zweiter Ehemann hatten sich mit handschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 07.12.2004 gegenseitig zu Alleinerben und den Beteiligten zu 3) zum Schlusserben des Längstlebenden eingesetzt. Die Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 3) war jedoch, wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht wechselbezüglich, so dass die Erblasserin nicht gehindert war, durch Testament vom 28.05.2015 neu zu testieren.
a) Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931 mwN.). Maßgeblich ist allein der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 229, 233). Ob Wechselbezüglichkeit im Sinne des § 2270 BGB vorliegt, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden (BGH NJW-RR 1987, 1410; OLG München FamRZ 2010, 1846, <1847>). Dies setzt zunächst voraus, dass die einzelnen Verfügungen ermittelt und festgestellt werden. Erst wenn dies der Fall ist, kann sich die Frage anschließen, ob einer bestimmten Verfügung Wechselbezüglichkeit beizumessen ist. Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung der Wechselbezüglichkeit, muss nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden, ob sie wechselbezüglich ist oder nicht (BGH NJW-RR 1987, 1410).
Führt die Ermittlung des Erb[…]