KG Berlin – Az.: 26 W 45/16 – Beschluss vom 13.12.2017
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 04.09.2015 – 61 VI 934/14 – wie folgt abgeändert:
Der Antrag des Antragstellers vom 22.06.2015 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
II. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet weder in 1. noch in 2. Instanz statt. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für die 2. Instanz abgesehen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000,- Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Auf Antrag des Antragstellers vom 22.06.2015 (Bd. I Bl. 45 f. d. A.), einen Erbschein des Inhalts zu erteilen, dass er Alleinerbe nach der Erblasserin geworden ist, hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 04.09.2015 (Bd. I Bl. 57 ff. d. A.) – unter Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit seines Beschlusses – die Tatsachen, die zur Erteilung des vom Antragsteller beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet und angekündigt, den beantragten Erbschein zu erteilen.
Dieser Beschluss ist – neben dem Antragsteller und den Beteiligten zu 5. bis 17. – wie folgt gestellt worden:
der Beteiligten zu 2. am 11.09.2015 (Bd. I Bl. 70 d. A.),
den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. am 15.09.2015 (Bd. I Bl. 63 d. A.),
der Beteiligten zu 3. am 21.09.2015 (Bd. I Bl. 74 d. A.).
Gegen diesen Beschluss haben Beschwerden eingelegt:
die Beteiligte zu 2. mit am 28.09.2015 beim Amtsgericht Charlottenburg eingegangenen Schriftsatz vom 24.09.2015 (Bd. I Bl. 85 d. A.),
die Beteiligte zu 1. mit am 02.10.2015 beim Amtsgericht Charlottenburg eingegangen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage (Bd. I Bl. 86 ff. d. A.),
die Beteiligte zu 3. mit per Fax am 08.10.2015 beim Amtsgericht Charlottenburg eingegangen Schriftsatz vom 07.10.2015 (Bd. I Bl. 97 ff. d. A.).
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 12.08.2016 (Bd. II Bl. 1 ff. d. A.) den Beschwerden unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen.
B.
1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis 3. zuständig, §§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, §§ 342 Abs. 1 Nr. 6, 58 ff. FamFG, § 352 Abs. 1 Satz 1 FamFG, in der bis zum 16.08.2015 geltenden Fassung (im Folgenden: FamFG a. F.).
2. Die Beschwerden sind for[…]