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Stromlieferungsvertrag – Verjährungsfrist bei Verstoß gegen Informationspflichten

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LG Flensburg – Az.: 1 S 57/17 – Urteil vom 13.12.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 01.06.2017, 24 C 53/16, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 01.06.2017, 24 C 53/16, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 233,20 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Verbrauchsentgelte für die Grundversorgung mit Strom für acht Monate im Jahr 2007, über die die Klägerin im Jahr 2014 abrechnete.

Wegen des Tatbestands sowie des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Husum, 24 C 53/16, vom 01.06.2017 (Blatt 55 ff. der Akte), mit dem im Verfahren nach § 495 a ZPO die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen worden ist.

Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Stromentgelt auf Grundlage der Rechnung vom 19.09.2007 gemäß § 433 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien habe zwar über den 01.04.2007 hinaus ein Vertragsverhältnis bestanden. Ein kaufvertragliches Schuldverhältnis zum Beklagten sei durch dessen Entnahme von Elektrizität aus dem Versorgungsnetz entstanden. Der Beklagte sei hinsichtlich seiner Behauptungen, zum 01.04.2007 aus der Wohnung ausgezogen zu sein und seinen Auszug bei der Klägerin in Form der Abmeldung bekannt gegeben zu haben, beweisfällig geblieben. Für den in Rede stehenden Zeitraum sei unstreitig ein Verbrauch in Höhe von 1.609 kWh über den Zähler erfasst.

Dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 30.11.2007 stehe jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch sei mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Gemäß § 195 BGB gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den[…]


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