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Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen Recht auf faires Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 VB 38/18 – Urteil vom 16.01.2023

Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22. August 2017 – 28 OWi 516 Js 8303/17 – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April 2018 – 3 Rb 6 Ss 797/17 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 LV (faires Verfahren).

Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen.

Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
A.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie die Verwerfung seiner Rechtsbeschwerde als unbegründet. Vor und während des gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens begehrte der Beschwerdeführer erfolglos Zugang zu bestimmten Unterlagen und Messdaten des verwendeten Lasergeräts PoliScan Speed.

I.

(Symbolfoto: Brian A Jackson/Shutterstock.com)

1. Der Beschwerdeführer soll mit einem Pkw am 3. September 2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten haben. Im behördlichen Bußgeldverfahren beantragte der Beschwerdeführer über seine Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 2. November 2016 und 14. Dezember 2016 gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe Einsicht in die Ermittlungsakte. Mit weiterem Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer darüber hinaus die Übermittlung der „digitalen Falldaten mit den unverschlüsselten Rohmessdaten der gesamten Messserie sowie die Token-Datei und das Passwort“ sowie „die zum Messgerät gehörige Lebensakte bzw. die Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme“.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe – Bußgeldstelle – darauf hin, dass die Messdaten ohnehin nur von e[…]


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