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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbareilantrag gegen Baugenehmigung – Form- bzw. Zustellungsfehler

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VG München – Az.: M 11 SN 22.5445 – Beschluss vom 12.01.2023

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … (Vorhabengrundstück).

Die Antragsteller sind Eigentümer des unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. …, welches mit einem Wohngebäude bebaut ist. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht.

Unter dem 30. Mai 2022 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau eines Reihenhauses mit 3 Hauseinheiten, einer Doppel-Duplexgarage und eines Carports.

Mit Bescheid vom 29. September 2022 erteilte die Antragsgegnerin die beantragte Baugenehmigung. Der Bescheid wurde an die Beigeladene als solche adressiert und dieser ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2022 zugestellt. Den Antragstellern wurde der Bescheid am 6. Oktober 2022 zugestellt.

Die Antragsteller haben am 3. November 2022 Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2019 erhoben (M 11 K 22.5444) und zugleich sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass dem Bauantrag bzw. der Baugenehmigung ein Formfehler zugrunde liege, da für den Bauherrn als juristische Person kein gesetzlicher Vertreter benannt worden sei und die Baugenehmigung vom 29. September 2022 direkt gegenüber der GmbH ausgesprochen worden sei, ohne einen gesetzlichen Vertreter zu adressieren.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 15. November 2022, den Antrag abzulehnen.

(Symbolfoto: Eviart/Shutterstock.com)

Bei einer GmbH handele es sich um eine juristische Person des Privatrechts, die als solche Rechte und Pflichten einschließlich des Eigentums und anderer dinglicher Rechte an Grundstücken erwerben könne (§ 13 GmbHG). Die GmbH sei daher auch selbstständig beteiligungsfähig gemäß Art. 11 Nr. 1 BayVwVfG. Der Geschäftsführer vertrete die GmbH nach außen (§ 35 Abs. 1 GmbHG)[…]


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