AG Singen – Az.: 1 C 235/21 – Urteil vom 29.04.2022
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Singen am 29.04.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2022 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Wohnungsnachbarin, die Unterlassung ruhestörenden Lärms zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten.
Die Parteien bewohnen als Mieterinnen zwei von drei Wohnungen im Haus …, S. Die Klägerin wohnt im Erdgeschoss, die Beklagte zu 1 im Obergeschoss. Der Zuschnitt der exakt übereinander liegenden Wohnungen ist identisch. Das Haus ist im Jahr 1951 errichtet worden, hat keine Trittschalldämmung und ist sehr hellhörig.
Die vom Vermieter der Parteien mietvertraglich vorgegebene Hausordnung bestimmt unter
„I. Rücksichtaufnahme auf die Hausbewohner
(1) Die Rücksichtnahme der Hausbewohner aufeinander erfordert es, zu vermeiden:
a) jedes störende Geräusch, insbesondere das starke Türenwerfen, lärmendes Treppenlaufen und solche Tätigkeiten, die eine Erschütterung des Hauses hervorrufen oder die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen;
b) Musizieren in der Zeit von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, Ton- und Fernsehgeräte sind nur auf Zimmerlautstärke einzustellen;
c) Benutzen von Duschen und Füllen und Entleeren von Badewannen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr wegen der damit verbundenen Geräuschbelästigungen“ (Anl., AS 55).
(Symbolfoto: Srdjan Randjelovic/Shutterstock.com)Die Klägerin behauptet, die Beklagte störe sie jeden Tag so ziemlich zur selben Zeit, indem sie um kurz nach 7.00 Uhr das Schlafzimmerfenster, einige Zeit später die Balkontüre, bald darauf die Wohnungstüre und dann die Haustüre zuknalle. Außerdem höre sie, die Klägerin, jeden Morgen aus dem Schlafzimmer über sich für die Dauer von e[…]