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Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten bei vom Schadensgutachten abweichender Reparatur

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KG Berlin – Az.: 22 U 241/13 – Urteil vom 14.12.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 2. Oktober 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 42 O 135/11, abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2011 sowie 661,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten erster Instanz hat die Klägerin 75% und die Beklagte 25% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I. Die Berufung der Beklagten ist nach § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sowohl die Berufungs- als auch die Begründungsfrist sind gewahrt. Die Berufungsbegründungsschrift vom 19. Dezember 2013 wahrt die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Auch die Anschlussberufung ist wegen der zulässigen Berufung nach § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Die Frist nach 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist mit dem Schriftsatz vom 8. April 2017 gewahrt. Er erfüllt ebenfalls die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

II. Die Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg. Der Klägerin steht wegen der durch den Unfall vom 29. Januar 2011 entstandenen Fahrzeugschäden entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 9.900 EUR zu, sondern lediglich in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 4.750 EUR, der durch die Beklagte aber unstreitig gezahlt worden ist (vgl. Ziff. 1). Die Anschlussberufung hat lediglich Erfolg, soweit die Klägerin Mietwagenkosten wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während ihres Urlaubs verlangt hat (vgl. Ziff. 2). Insoweit waren nach der Zahlung durch die Beklagte von 1.233,10 EUR aus der Rechnung der … GmbH vom 18. Februar 2011 noch 162,45 EUR offen. Darüberhinaus stehen der Klägerin noch die aus dem Tenor ersichtlichen Nebenforderungen zu (vgl. Ziff. 3).

1. Die Klägerin konnte von der Beklagten nicht den aus der Reparaturrechnung der KfZ-Werkstatt J… vom 10. März 2011 ersichtlichen Betrag von 11.847,65 EUR verlangen, sondern lediglich den sich aus dem […]


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