Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 4 MB 129/17 – Beschluss vom 09.01.2018
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 6. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 hat keinen Erfolg. Sie genügt bereits nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da sie keinen bestimmten Antrag enthält.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdebegründung mit hinreichender Bestimmtheit das verfolgte Rechtsschutzziel zu entnehmen und dieses auf eine vollumfängliche Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet ist, stellen jedenfalls die zur Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht bewertet die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Auf die Frage, ob für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die erforderlichen Eignungszweifel nach § 11 Abs. 3 FeV vorgelegen hätten, komme es nicht an, nachdem die Antragstellerin das geforderte Gutachten vorgelegt und damit eine neue, von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigende Tatsachengrundlage geschaffen habe. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stehe die Systematik des § 2a StVG mit seinem abgestuften Maßnahmenkatalog für Fahrerlaubnisinhaber auf Probe nicht entgegen. Dieser trage lediglich dem erhöhten Gefährdungsrisiko durch Fahranfänger Rechnung, indem er innerhalb der Probezeit strengere Maßnahmen vorsehe als gegenüber „bewährten“ Fahrerlaubnisinhabern. Auf der Grundlage des seinerseits nicht zu beanstandenden Gutachtens sei davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin derzeit charakterliche Eignungsmängel vorlägen, aus denen sich ergebe, dass sie sich nicht an die Verkehrsordnung halten wolle. Die Ungeeignetheit sei anhand von Auszügen aus der Exploration ausdrücklich begründet und schlüssig dargelegt worden. Das festgestellte Erreichen eines Entwicklungsstandes und einer Reife, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs gewährleiste, treffe keine bindende Aussage bezüglich der weiteren Frage,[…]