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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsmieterhöhung bei Wohnraummiete

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AG Charlottenburg – Az.: 202 C 374/17 – Urteil vom 11.01.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 279,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 228,33 € seit dem 28.9.2017 sowie aus 50,74 € seit dem 10.11.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin keine Erhöhung der Grundmiete gemäß der Mieterhöhungserklärung vom 27.7.2016 um monatlich 25,37 € ab dem 1.10.2017 gegenüber der Beklagten für die in dem Haus … Berlin im 3. Obergeschoss links gelegene Wohnung schuldet.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte ist Vermieterin der im Tenor bezeichneten Wohnung.

Die Beklagte führte Dämmarbeiten auf dem Fußboden des Dachraumes aus und tauschte in der Küche und im Bad mit der daneben liegenden Kammer zwei einfachverglaste Holzfenster gegen isolierverglaste Holzfenster aus.

Das Fenster im Bad mit der daneben liegenden Kammer befindet sich mittig zwischen Badezimmer und Kammer. Einen Fensterflügel kann man vom Badezimmer aus öffnen, den anderen von der Kammer aus. Die Trennwand zwischen Kammer und Badezimmer schließt allerdings bis zur Außenwand vollständig ab.

Der Flügel dieses Fensters, der sich im Bereich der Kammer befindet, lässt sich lediglich einen Spalt von 18-20 cm weit öffnen, während man das zuvor vorhandene Fenster noch vollständig öffnen konnte.

Die Ritzen zwischen den neuen Fenstern und der Außenwand wurden bislang noch nicht geschlossen. Insoweit wird auf die mit der Anlage K7 vorgelegten Fotos verwiesen.

Mit Schreiben vom 27.7.2016, wegen dem auf Anlage K2 Bezug genommen wird, erklärte die Beklagte die Erhöhung der Miete um monatlich 25,37 € wegen der durchgeführten und oben beschriebenen Maßnahmen.

Die Klägerin widersprach dieser Erhöhung und zahlte in der Zeit von November 2016 bis September 2017 die erhöhte Miete unter Vorbehalt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im Dachbereich die ursprüngliche Dachkonstruktion von einem überdachten Dachboden, der ringsum geschlossen war, in eine sogenannte Kaltdachkonstruktion geändert, die ringsum Öffnungen hat. Dadurch dringe vermehrt Kaltluft auf den Dachbode[…]


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