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Rechtsanwälte Kotz GbR

Formularvertraglicher Ausschluss des Eigenbedarfskündigungsrechts des Vermieters

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LG Aschaffenburg – Az.: 22 S 116/17 – Urteil vom 11.01.2018

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i.Ufr., vom 21.06.2017, Az.: 130 C 7/17 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.200,– € festgesetzt.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1 Var. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Var. 2 ZPO). Die Kündigung vom 10.11.2016 hat das streitgegenständliche Mietverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Klägerin steht kein Kündigungsrecht gem. §§ 573, 573a BGB wegen Eigenbedarfs bzw. unter erleichterten Voraussetzungen in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude zu. Diese Kündigungsmöglichkeiten haben die Parteien vertraglich wirksam ausgeschlossen. Dabei ist es zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen unter Würdigung der Aussagen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2017 davon ausgegangen ist, dass es sich bei den streitgegenständlichen Mietvertragsklauseln um Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die von der Klägerin gestellt wurden. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur darauf nachprüfbar, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder einzelne Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 546 ZPO, Rn. 13). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Soweit in der Berufungsbegründung darauf verwiesen wird, dass nach den Feststellungen des Urteils das Formular seitens des Beklagten im Internet gefunden und ausgedruckt wurde und dieser – und nicht die Klägerin – Verwender sei, folgt dem die Kammer nicht. Der Berufungsführerin ist lediglich zuzugeben, dass in den Entscheidungsgründen unter I.1. a.E. eine Verwechslung der Parteibezeichnung vorliegt. Es handelt sich allerdings hierbei um eine offensichtliche Unrichtigkeit, wie sich schon aus dem Kontext des Absatzes selbst ergibt. Das Amtsgericht hat die informatorisc[…]


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