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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers

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LG Berlin – Az.: 65 S 427/16 – Urteil vom 12.01.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 21 C 34/16 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Zulässigkeit der Berufung:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519 ZPO eingereicht und auch begründet, § 520 ZPO.

2. Begründetheit der Berufung:

Die Berufung ist unbegründet.

Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, den Klägern die Erlaubnis zur Untervermietung eines Zimmers der von ihnen gemieteten Wohnung an Herrn … zu erteilen.

Den Klägern steht, anders als die Berufung meint, ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung eines Raumes der von ihnen gemieteten Wohnung an Herrn … zu, § 553 Abs. 1 BGB.

Gemäß § 553 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter von dem Vermieter die Erlaubnis zu einer Überlassung eines Teils des Wohnraumes an einen Dritten verlangen, wenn für ihn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse insoweit entstanden ist.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist als berechtigt jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht (BGH Urteil vom 11.06.2014 – VIII ZR 349/13 – zitiert nach juris; dort Rn. 14; BGH Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 4/05 – zitiert nach juris: dort Rn. 8; BGHZ 92, 213, 219 zu § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 553 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).

Vorliegend ist – ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Vorgeschichte des Mietverhältnisses ankäme – unstreitig, dass die Beklagte nach ihrem Eintritt in das Mietverhältnis auf Vermieterseite mit Schreiben vom 19.03.2015 den Klägern eine Zustimmung zur Untervermietung eines Raumes der hier betroffenen Wohnung an Herrn … erteilt hat. Diese hat die Beklagte auf 6 Monate befristet mit dem Zusatz, dass diese längstens gilt, bis die finanzielle Lage der Mieter aufgrund von Erwerbslosigkeit des einen und[…]


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